(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.
(2)
Eine Straftat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle oder der von der Verfügung geschützten Person verfolgt.