(1)Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Angelegenheit des Landes.(2)Nehmen die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 (polizeiliche Aufgaben) wahr, so handeln sie im Auftrage des Landes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 123 Rechtsweg§ 125 Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben →