Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte oder im Falle des § 119 Absatz 3 die Hinterbliebenen, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
§ 120
BremPolGVerjährung des Ausgleichsanspruches
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2026-03-13