Jurafuchs

§ 88

BremPolG
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Stand 2026-03-13
(1)
Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgehen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht mit einer Beschwerde nach § 87 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3)
Bei Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

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