Die Landespolizeibehörden und die Ortspolizeibehörden dürfen innerhalb ihres Geschäftsbereiches für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks Polizeiverordnungen erlassen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 109 Begriff§ 111 Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis →