Jurafuchs

§ 68

BremPolG
Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
Stand 2026-03-13
(1)
Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 67 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
(2)
Die Polizei hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3)
Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absatz 2 und 3 entsprechend.

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