Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 120
DRiGTechnische Mitglieder des Bundespatentgerichts
Schlußvorschriften
Stand 2026-05-06