Jurafuchs

§ 4

DRiG
Unvereinbare Aufgaben
Einleitende Vorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
(2)
Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
1.
Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2.
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3.
Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4.
Prüfungsangelegenheiten,
5.
den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →