Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters →