Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
§ 71
DRiGGeltung des Beamtenstatusgesetzes
Richter im Landesdienst
Stand 2026-05-06