Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 71a
DRiGAnwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Richter im Landesdienst
Stand 2026-05-06