Jurafuchs

§ 79

DRiG
Rechtszug
Richter im Landesdienst
Stand 2026-05-06
(1)
Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen.
(2)
In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.
(3)
Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.

Meine Notizen

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