Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 83 Verfahrensvorschriften(XXXX) §§ 85 bis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften) →