Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet1.Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,2.Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen§ 50 Zusammensetzung des Richterrats →