Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
§ 46
DRiGGeltung des Bundesbeamtenrechts
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06