Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.
§ 17a
DRiGNiederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
Richterverhältnis
Stand 2026-05-06