Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 48d
DRiGTeilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06