(1)Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.(2)Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 63 Disziplinarverfahren§ 65 Versetzungsverfahren →