Jurafuchs

§ 45a

DRiG
Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Ehrenamtliche Richter
Stand 2026-05-06
Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →