Jurafuchs

§ 5

DRiG
Befähigung zum Richteramt
Befähigung zum Richteramt
Stand 2026-05-06
(1)
Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2)
Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

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