Jurafuchs

§ 10

HmbHG
Gruppen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2001-07-18
(1)
Für die Vertretung in den Gremien bilden je eine Gruppe:
1.
die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2.
die Studierenden,
3.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (akademisches Personal),
4.
das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVP).
(2)
Die Hochschule regelt durch Satzung die Zuordnung anderer Mitglieder zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit.

Meine Notizen

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