Die Hochschule kann einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Die Verleihung kann widerrufen werden.
§ 95
HmbHGWissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule
Sonstige Organisationsvorschriften
Stand 2001-07-18