Jurafuchs

§ 33

HmbHG
Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
Stand 2001-07-18
(1)
Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren haben die Aufgabe, Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. Ihre Tätigkeit ist in der Regel einer bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet.
(2)
Als Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren können Studierende mit besonderer fachlicher Qualifikation oder Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium bestellt werden.
(3)
Für die fachliche und didaktische Betreuung der Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren sind die die Lehrveranstaltung durchführenden Personen verantwortlich.
(4)
Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →