(1)
Die Studierenden werden durch die Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Sie verlieren die Mitgliedschaft durch die Exmatrikulation.
(2)
Werden Studierende nach § 36 Absatz 2 Satz 1 für mehrere Teilstudiengänge oder nach § 36 Absatz 2 Satz 2 für ein zulässiges Doppelstudium immatrikuliert und finden die Teilstudiengänge oder das Doppelstudium an mehreren Hochschulen statt, werden die Studierenden Mitglieder aller dieser Hochschulen.