An der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten oder wissenschaftliche Assistentinnen oder Assistenten sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgestellt.
§ 30
HmbHGPersonen mit ärztlichen Aufgaben
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
Stand 2001-07-18