Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Hochschule Regelungen in der Grundordnung genehmigen, die eine von den §§ 79 bis 85 abweichende Organisation vorsehen. Solche Regelungen müssen befristet sein.
§ 101
HmbHGAbweichende Organisationsregelungen
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2001-07-18