(1)
Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
(2)
Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums. Die in § 107 der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse stehen gegenüber der Studierendenschaft dem Präsidium zu.