Hochschulprüfungsordnungen und staatliche Prüfungsordnungen nach § 65 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
§ 127
HmbHGPrüfungsordnungen
Andere Rechtsvorschriften
Stand 2001-07-18