Jurafuchs

§ 98

HmbHG
Öffentlichkeit
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2001-07-18
(1)
An den Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien und ihren Ausschüssen können grundsätzlich alle Mitglieder der Hochschule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Bei Sitzungen, die mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, findet eine Beteiligung der Hochschulöffentlichkeit statt, soweit dies technisch möglich ist.
(2)
Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten und personenbezogene Bewertungen von Lehrveranstaltungen nach § 111 Absatz 4 werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Sitzungsgegenstände verpflichtet.
(3)
Der Hochschulrat tagt nicht öffentlich. Er kann in seiner Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

Meine Notizen

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