Jurafuchs

§ 125

HmbHG
Hochschulräte und Hochschulsenate
Wahl- und Organisationsbestimmungen
Stand 2001-07-18
(1)
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes sind erstmals die Hochschulräte nach § 84 zu bestimmen und zu wählen.
(2)
Die Hochschulsenate sind erstmals im Sommersemester 2004 nach den Bestimmungen des Hochschulmodernisierungsgesetzes neu zu wählen. Die bestehenden Hochschulsenate erhalten mit Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz; ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Amtszeiten der nach Satz 1 neu gewählten Hochschulsenate. Die bestehenden Hochschulsenate beschließen so rechtzeitig Grundordnungsregelungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 und § 85 Absatz 3 Satz 4, dass diese rechtzeitig vor den Wahlen nach Satz 1 und nach § 124 Absatz 2 Satz 1 in Kraft treten können.
(3)
Bis zur ersten Bestimmung und Wahl von Hochschulräten nach Absatz 1 richtet sich das Verfahren zur Aufstellung der Wirtschaftspläne nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 und § 109 dieses Gesetzes in seiner bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung.

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