Jurafuchs

§ 55

HmbHG
Hochschulübergreifende Studiengänge
Studium
Stand 2001-07-18
(1)
Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten.
(2)
Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung hochschulübergreifender Studiengänge bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(3)
Im Übrigen regeln die Hochschulen die Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge durch Vereinbarung.

Meine Notizen

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