Jurafuchs

§ 31

HmbHG
Beamtenrecht, Angestellte
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
Stand 2001-07-18
(1)
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2)
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann auch in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

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