(1)
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die Hochschulen können Betriebseinheiten gebildet werden.
(2)
Das Präsidium entscheidet über die Bildung, Änderung und Aufhebung von Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiterinnen und Leiter. In Hochschulen mit Fakultäten ist vorher das erweiterte Präsidium (§ 79a) anzuhören.