(1)
Die Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erhalten mit Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz. Endet ihre Amtszeit vor der Bestimmung von Nachfolgerinnen oder Nachfolgern nach dem in Satz 1 genannten Gesetz, führen sie ihre Ämter bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.
(2)
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes neu zu wählen. Mit ihrem Amtsantritt enden noch laufende Amtsperioden vorhandener Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.