Der Senat kann die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 129 b Bestimmungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie§ 131 Außerkrafttreten von Vorschriften, Fortgeltende Verordnungsermächtigungen, Weitergeltung von Prüfungsordnungen →