Jurafuchs

§ 11

HVersFG
Anwesenheit der Polizeibehörden
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-03-22
Die Polizeibehörden können anwesend sein
1.
bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich ist,
2.
bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 erforderlich ist.

Nach Satz 1 anwesende Polizeikräfte haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies durch die polizeiliche Einsatzleitung erfolgt.

Meine Notizen

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