Jurafuchs

§ 21

HVersFG
Beschränkungen, Verbot, Auflösung
DRITTER TEIL Versammlungen in geschlossenen Räumen
Stand 2023-03-22
(1)
Die zuständige Behörde kann eine Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr
1.
eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung,
2.
für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder
3.
dafür besteht, dass in der Versammlung Äußerungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen.

Dies gilt auch, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 fällt oder mit der Durchführung der Versammlung die Ziele einer nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer solchen Partei fördern will.

(2)
Ein Verbot oder eine Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.
(3)
Geht eine unmittelbare Gefahr für die in Abs. 1 genannten Rechtsgüter von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Maßnahmen nach Abs. 1 zulasten der Versammlung sind nur zulässig, wenn
1.
Maßnahmen gegen die die Gefahr verursachenden Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und
2.
die zuständige Behörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder mit durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzten Mitteln und Kräften abwehren kann.
(4)
Sollen eine Beschränkung oder ein Verbot ausgesprochen werden, so sind diese nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese Verfügung rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben.
(5)
Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden Beschränkung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)
Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen. Sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung am gleichen Ort durchzuführen.

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