Jurafuchs

§ 22

HVersFG
Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen
DRITTER TEIL Versammlungen in geschlossenen Räumen
Stand 2023-03-22
(1)
Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen vor deren Beginn untersagen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 ausgeht.
(2)
Wer durch sein Verhalten in der Versammlung eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 verursacht, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen.

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