Wer eine Versammlung nach § 12 anzeigt, zu einer Versammlung nach § 20 einlädt oder nach § 3 des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150), in der jeweils geltenden Fassung eine Ausnahme beantragt, veranstaltet eine Versammlung. In der öffentlichen Einladung zu einer öffentlichen Versammlung ist der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters anzugeben.
§ 4
HVersFGVeranstaltung einer Versammlung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-03-22