(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
in der Absicht, eine nicht verbotene Versammlung zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Versammlung verursacht oder
2.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Waffe oder entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen sonstigen Gegenstand der dort bezeichneten Art mit sich führt, zu einer Versammlung hinschafft oder zur Verwendung bei ihr bereithält oder verteilt, wenn die Tat nicht nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), mit Strafe bedroht ist.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 7 Abs. 1 bei einer Versammlung der Leiterin oder dem Leiter oder einer Ordnerin oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung ihrer Ordnungsaufgaben mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder diese Personen während der rechtmäßigen Ausübung ihrer Ordnungsaufgaben tätlich angreift,
2.
entgegen § 7 Abs. 2 öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zur Teilnahme an einer Versammlung, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist, auffordert,
3.
als Leiterin oder Leiter einer öffentlichen Versammlung Ordnerinnen oder Ordner verwendet, die entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Waffe oder entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen sonstigen Gegenstand der dort bezeichneten Art mit sich führen,
4.
als Veranstalterin oder Veranstalter oder als Leiterin oder Leiter entgegen einem vollziehbaren Verbot oder einer vollziehbaren Auflösung nach § 14 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags eine öffentliche Versammlung durchführt oder fortsetzt,
5.
entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 18 Abs. 1 bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel einen dort bezeichneten Gegenstand mit sich führt,
6.
sich im Anschluss an eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel mit anderen zusammenrottet und dabei eine Waffe nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung der Verbote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 einen dort bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in einer in § 18 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten und durch Anordnung untersagten Weise aufgemacht ist.