Jurafuchs

§ 20

HVersFG
Einladung und Mitteilungspflicht
DRITTER TEIL Versammlungen in geschlossenen Räumen
Stand 2023-03-22
(1)
Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen.
(2)
Die zuständige Behörde kann von der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Angabe der persönlichen Daten der einer zur Leitung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen vorgesehenen Person und der Ordnerinnen und Ordner spätestens bis zum Beginn der Versammlung verlangen, soweit dies zur Gewährleistung der Friedlichkeit der Versammlung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann diese als ungeeignet ablehnen, wenn deren Einsatz nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Friedlichkeit der Versammlung unmittelbar gefährdet. Im Fall der Ablehnung soll die Veranstalterin oder der Veranstalter eine andere zur Leitung der Versammlung vorgesehene Person benennen. Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde darf die nach Satz 1 erhobenen persönlichen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

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