Jurafuchs

§ 9

HVersFG
Uniform-, Militanz- und Einschüchterungsverbot
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-03-22
(1)
Es ist verboten, in einer Versammlung
1.
Uniformen, Uniformteile oder uniformähnliche Kleidungsstücke zu tragen oder
2.
paramilitärisch aufzutreten oder in vergleichbarer Art und Weise mit anderen teilnehmenden Personen zusammenzuwirken,

wenn dadurch der Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt wird. Verhaltensweisen nach Satz 1 Nr. 2 können insbesondere das Marschieren in Marschordnung, das Erteilen militärischer Kommandos oder andere besondere Begleitumstände sein, sofern infolge des äußeren Erscheinungsbilds und Gesamtgepräges der Versammlung die weiteren Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(2)
Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände oder Verhaltensweisen bezeichnet sind.

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