Jurafuchs

§ 29

HVersFG
Einschränkung von Grundrechten
FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften
Stand 2023-03-22
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen und die informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nach Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen sowie die Eigentumsgarantie nach Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden.

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