Jurafuchs

§ 23

HVersFG
Durchsuchung und Identitätsfeststellung
DRITTER TEIL Versammlungen in geschlossenen Räumen
Stand 2023-03-22
(1)
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Waffen mitgeführt werden oder der Einsatz von Gegenständen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei Durchführung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen eine Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 verursacht, können durch die Polizeibehörde auf den Wegen zu der Versammlung Kontrollstellen eingerichtet werden, um Personen und Sachen zu durchsuchen. Aufgefundene Gegenstände im Sinne des Satz 1 können sichergestellt werden. Die Durchführung der Durchsuchungen und die Sicherstellung richten sich nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(2)
Identitätsfeststellungen sowie weitere polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sich an der Kontrollstelle, am Ort der Versammlung, im Bereich des Aufzugs oder auf unmittelbaren Wegen dorthin bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder für die Begehung strafbarer Handlungen ergeben.

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