Jurafuchs

§ 27

HVersFG
Einziehung
VIERTER TEIL Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung, Kosten
Stand 2023-03-22
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), sind anzuwenden.

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