Jurafuchs

§ 7

HVersFG
Störungsverbot, Aufrufverbot
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-03-22
(1)
Es ist verboten, eine Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
(2)
Es ist verboten, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zur Teilnahme an einer Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist.

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