Jurafuchs

§ 2

HVersFG
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-03-22
(1)
Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Ein Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung.
(2)
Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist.
(3)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Versammlungen.
(4)
Versammlungen unter freiem Himmel sind solche, die an der Allgemeinheit geöffneten Orten stattfinden, ohne vom allgemeinen Publikumsverkehr räumlich getrennt zu sein. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Orte in der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen.
(5)
Versammlungen in geschlossenen Räumen sind solche, bei denen die an der Versammlung teilnehmenden Personen unter sich und von der Allgemeinheit räumlich abgeschirmt sind.

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