Jurafuchs

§ 6

HVersFG
Befugnisse der Versammlungsleitung, Pflichten der teilnehmenden Personen
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-03-22
(1)
Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung, insbesondere durch Erteilung und Entziehung des Worts, und wirkt auf deren Friedlichkeit hin. Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen.
(2)
Die Versammlungsleitung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 mit sich führen und müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel durch weiße Armbinden oder Westen, die nur die Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein. Die Vorschriften dieses Gesetzes für an der Versammlung teilnehmende Personen gelten auch für Ordnerinnen und Ordner.
(3)
Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung und der Ordnerinnen und Ordner sind zu befolgen.
(4)
Die Versammlungsleitung einer öffentlichen Versammlung darf die Anwesenheit von Pressevertreterinnen und Pressevertretern, die sich als solche gegenüber der Versammlungsleitung oder den Ordnerinnen und Ordnern ausgewiesen haben, nicht unterbinden.
(5)
Die Versammlungsleitung darf Personen, welche die Ordnung der Versammlung erheblich stören, aus der Versammlung ausschließen. Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen.
(6)
Die Versammlungsleitung übt bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gegenüber nicht an der Versammlung teilnehmenden Personen das Hausrecht aus.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →