(1)
Es ist verboten,
1.
Waffen oder
2.
sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Befreiung vom Verbot nach Satz 1 erteilen, wenn dies zum Schutz einer an der Versammlung teilnehmenden Person erforderlich ist.
(2)
Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.
(3)
Soweit Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Dienst sowie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ermächtigte Personen bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und in Ausübung ihrer Befugnisse zum Waffentragen berechtigt sind, bleibt dies von Abs. 1 Satz 1 unberührt.