(1)
Ordnungswidrig handelt wer,
1.
als Veranstalterin oder Veranstalter oder als Leiterin oder Leiter eine Ordnerin oder einen Ordner einsetzt, die oder der anders gekennzeichnet ist, als es nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist,
2.
trotz wiederholter Zurechtweisung durch die Leiterin oder den Leiter oder eine Ordnerin oder einen Ordner fortfährt, entgegen § 7 Abs. 1 eine öffentliche Versammlung zu stören,
3.
entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein uniformähnliches Kleidungsstück trägt, wenn dadurch der Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt wird,
4.
entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 paramilitärisch oder in vergleichbarer Art und Weise mit anderen teilnehmenden Personen auftritt, wenn dadurch der Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt wird,
5.
als Leiterin oder Leiter entgegen § 11 Satz 1 Polizeikräften die Anwesenheit verweigert,
6.
als Leiterin oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wesentlich anders durchführt, als es in der Anzeige nach § 12 angegeben ist,
7.
als Veranstalterin oder Veranstalter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht rechtzeitig anzeigt,
8.
als Veranstalterin oder Veranstalter oder als Leiterin oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 6 vorliegen,
9.
als Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 oder § 20 Abs. 2 Satz 1 persönliche Daten nicht oder nicht richtig mitteilt,
10.
als Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 oder § 20 Abs. 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht macht,
11.
als Veranstalterin oder Veranstalter eine Leiterin oder einen Leiter einsetzt, die oder der von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 7 Satz 1 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 vollziehbar abgelehnt wurde,
12.
als Veranstalterin oder Veranstalter eine Ordnerin oder einen Ordner einsetzt, die oder der von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 8 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 vollziehbar abgelehnt wurde,
13.
sich nach einer vollziehbar angeordneten Auflösung einer Versammlung nach den §§ 14 oder 21 durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 1, 2 oder 4, § 21 Abs. 1 oder einer gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt,
15.
an einer Versammlung teilnimmt, deren Durchführung nach § 14 Abs. 2 und 4 sowie § 21 Abs. 1 vollziehbar verboten ist,
16.
ungeachtet einer nach § 15 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 ausgesprochenen Untersagung der Teilnahme an oder Anwesenheit in der Versammlung anwesend ist oder als nach § 6 Abs. 5, § 15 Abs. 2 oder § 22 Abs. 2 ausgeschlossene Person die Versammlung nicht unverzüglich verlässt,
17.
entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Aufmachung an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder den Weg dorthin in einer solchen Aufmachung zurücklegt,
18.
entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 bei einer Versammlung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin einen durch Anordnung untersagten einschlägigen Gegenstand mit sich führt,
19.
entgegen § 1 des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung auffordert.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 9, 10, 13 und 16 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 8, 11, 12, 14, 15, 17 bis 19 bis zu dreitausend Euro geahndet werden.